Erst am Anfang des Jahres 2019 trat wieder eine Rentenreform in Kraft, die der Bundestag im November des Jahres 2018 beschlossen hatte. Vor allem Verbesserungen bei der Mütter- und Erwerbsminderungsrente soll sie mitbringen. Ein Blick auf die vergangenen Jahre lässt es wie einen aussichtslosen Kampf aussehen. Der Gesetzgeber scheint vergeblich zu versuchen, dem demografischen Wandel und dem politischen Druck nach niedrigeren Beiträgen gerecht zu werden.
Die Rentenversicherung lässt sich in die gesetzliche und die private Rentenversicherung unterscheiden. Zweitere hat viele Gesichter. Es gibt ganz oder teilweise staatliche geförderte Renten, und solche, die sich gänzlich privat finanzieren. Zudem unterstützen Arbeitgeber ihre Angestellten zunehmend über eine betriebliche Altersvorsorge, bei denen sich kontinuierlich die unternehmensinterne Pensionskasse füllt. Doch nicht alle wählen für ihre Altersversorgung eine Rentenversicherung. Vorausgesetzt Zeit, Kraft und die Mittel sind vorhanden, entscheiden sich manche jungen Erwachsenen für Investitionen in Immobilien. Die Idee ist, dass die Mieteinnahmen wie eine monatliche Zusatzrente wirken. Andere wählen lieber ein flexibles Sparmodell, das Einmalkapitalauszahlungen ermöglicht wie eine kapitalbildende Lebensversicherung.
Die vielen Optionen überfordern junge Erwachsene bei der Erstellung eines für sie geeigneten Altersvorsorgekonzeptes. Die eventuell verheerende Folge: Sie schieben es auf die lange Bank. Hilfe aus dem Internet versprechen sogenannte Altersvorsorgerechner, die – vorausgesetzt es bleibt alles, wie es ist – für verschiedene Arten ab Renteneintrittsalter die künftige Rente berechnen. Eine Rentenberatung durch unabhängige Finanz- oder Versicherungsberater bietet sich ebenfalls an. Dennoch gilt: Ohne Vorbereitung über das „Was, warum und wie?“ der Altersvorsorge nützt der beste Kontakt zu einem Berater nichts.
Gesetzliche Rentenversicherung – was ist das?
Bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten läuft die Einzahlung mehr oder weniger automatisch. Der Beitragssatz inklusive des Arbeitgeberanteils geht neben anderen Abgaben vom eigenen Bruttogehalt ab. Zahlreiche Arbeitnehmer befassen sich daher nicht mit der gesetzlichen Rente, bis es einmal zu Forderungen oder Problemen kommt. Dabei hilft es enorm, deren Funktionsweise zu verstehen, um sich im Ernstfall an die richtige Stelle wenden und den Stand um die eigene Rente im Alter richtig einschätzen zu können.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (veraltet: Rentenversicherungsanstalt) kümmert sich um sämtliche Rentenangelegenheiten der Deutschen. Ihren Hauptsitz hat sie in Berlin. Daneben gibt es für einzelne Bezirke und Gebiete in Deutschland regionale Rentenversicherungsträger. Gemeinsame Aufgaben aller Träger, z. B. Pressearbeit und Finanzfragen, klärt ebenfalls die zentrale Rentenversicherung.
Die folgende Tabelle verdeutlicht die Aufteilung der regionalen Zuständigkeiten:
Rentenversicherungsträger | Zuständigkeiten, umfasste Städte, u. a. |
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg | Baden-Württemberg |
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd | Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern;
umfasst u. a.: Rentenversicherung Augsburg, München, Landshut; länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Österreich |
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg | Berlin, Brandenburg;
umfasst u. a.: Rentenversicherung Cottbus; länderübergreifende Rentenangelegenheiten für Polen |
Deutsche Rentenversicherung Hannover- Braunschweig | Niedersachsen;
länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Japan, Philippinen, Korea |
Deutsche Rentenversicherung Hessen | Hessen; umfasst u. a. Rentenversicherung Darmstadt |
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland | Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen;
(größter Regionalträger, umfasst u. a. Rentenversicherung Dresden Rentenversicherung Erfurt Rentenversicherung Halle Rentenversicherung Chemnitz Rentenversicherung Gera); länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Bulgarien, Ungarn |
Deutsche Rentenversicherung Nord | Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein;
umfasst u. a. Rentenversicherung Hamburg; länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland- und Nordirland, Indien, Kanada, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, USA |
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern | Ober-, Mittel-, Unterfranken;
umfasst u. a.: Rentenversicherung Bayreuth, Rentenversicherung Amberg, Rentenversicherung Ansbach; länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Türkei, Brasilien, Moldau, Portugal, Rumänien |
Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen | Ehem. Verwaltungsbezirk Oldenburg, Landkreis Wittmund; Freie Hansestadt Bremen |
Deutsche Rentenversicherung Rheinland | Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln;
Länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Spanien, Belgien, Chile und Israel |
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz | Rheinland-Pfalz
Länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Frankreich, Luxemburg |
Deutsche Rentenversicherung Saarland | Saarland |
Deutsche Rentenversicherung Schwaben | Schwaben;
Länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Italien, Malta, Marokko, Tunesien |
Deutsche Rentenversicherung Westfalen | Regierungsbezirke Münster, Arnsberg, Detmold;
Länderübergreifende Rentenangelegenheiten für die Länder: Island, Niederlande |
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Arbeitnehmer aus den Branchen Seeschifffahrt, Bahn und Bergbau;
Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“); Renten-Zusatzversicherung |
Das deutsche Rentensystem funktioniert nun folgendermaßen: Jeder Arbeitnehmer und jeder Azubi zahlt zur gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragssatz von seinem Bruttogehalt. Im Jahr 2020 beträgt dieser 18,6 Prozent. Diesen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, beide bezahlen 9,3 Prozent.
Im Falle eines Bruttogehalts von 3000 Euro hat Rentenversicherungsbeitrag eine Höhe von 558 Euro, die monatlich in die gesetzliche Rentenkasse fließen. Je mehr ein Angestellter verdient, desto höher ist der von ihm und seinem Arbeitgeber gezahlte Beitrag. Das gilt lediglich bis zu einem Maximalbetrag (der sog. Beitragsbemessungsgrenze). Für die Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze für 2020 auf 6900 Euro monatliche Gehaltshöhe in Westdeutschland festgesetzt, im Osten sind es 6450 Euro. Wer noch mehr verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Anteil keine Abgaben.
Aus dem Gesamtbetrag, der durch die Einzahlung aller einzahlungspflichtigen Arbeitnehmer zusammenkommt, berechnet sich die gesetzliche Rente für alle Personen, denen laut Gesetz eine Rente zusteht. Die Rentenberechnung ist zwar höchst komplex, aber dennoch nachvollziehbar. Sie hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:
- Verhältnis des eigenen Verdienstes zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten (sog. Entgeltpunkte)
- Zuschläge oder Abschläge (je nachdem, ob eine Person früher in Rente geht oder eine Zeit lang auf die Rente verzichtet)
- Rentenart (unterschiedliche Berücksichtigung u. a. von Erwerbsminderungs-, Waisen- oder Witwenrente)
Die Formel zur Berechnung der Rente einzeln darzustellen, sprengt den Rahmen dieses Artikels. Der Einfachheit halber ist Interessierten zu raten, einen Online-Rentenversicherungsrechner, z. B. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung, zu benutzen. Zu beachten ist aber, dass das Ergebnis immer den Betrag anhand der aktuellen Situation in Deutschland berechnet. Er ist daher als Richtwert zu verstehen. Mehrfache Änderungen der Gesetze bis zum eigenen Renteneintrittsalter sind sogar wahrscheinlich. Je kontinuierlicher und eine Person in die Rentenkasse einzahlt, desto mehr Punkte sammelt sie und desto mehr Rente darf sie erwarten. Manche Zustände der Erwerbslosigkeit unterbrechen den Anrechnungszeitraum jedoch nicht. So berechnet die Rentenversicherung bei Kindererziehung die Erziehungszeit so, als wären Beiträge eingezahlt worden.
Ab wann bekomme ich Rente?
Das Gesetz bestimmt, wann jemand mit der Arbeit aufhören darf. Von derzeit 65 Jahren hebt sich das Renteneintrittsalter bis 2029 schrittweise bis auf 67 Jahre an. Wer ab dem Jahre 2030 in Altersrente eintreten möchte, arbeitet noch bis zu seinem 67. Lebensjahr. Will ein Arbeitnehmer vorzeitig aufhören und beispielsweise schon mit 60 Rente beziehen, ist das heutzutage ohne Privatvorsorge kaum denkbar. Lediglich Personen, die vor 1952 geboren sind, oder Schwerbehinderte haben heute die Chance auf eine derart frühe Rente. Unter Umständen sind dann erhebliche Abschläge in Kauf zu nehmen.
Den gezahlten Rentenversicherungsbeitrag bekommt ein Rentner auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht voll ausbezahlt. Die bezogenen Einkünfte sind steuerpflichtig. Bis Ende des Jahres 2004 waren Rentner nur zu einem gewissen Anteil zur Steuerzahlung verpflichtet. Der sogenannte Ertragsanteil der Rente bezeichnete dabei den Teil der Rentenzahlung, auf den die Empfänger Einkommenssteuer zu zahlen haben. Durch ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes gilt aber seit 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Nach diesem steigen die steuerpflichtigen Anteile der Renten bis 2040 auf 100 Prozent. Jeder der ab 2040 gesetzliche Rentenzahlungen empfängt, hat den vollen monatlichen Auszahlungsbetrag zu versteuern (bis auf einen automatisch vorgenommenen Pauschalabzug der Werbungskosten).
Was ist im Umgang mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten?
Die eigene Rente zu beantragen ist unter Umständen ein ordentliches Stück bürokratischer Aufwand. Zwar stellt die Rentenversicherung Formulare für sämtliche Angelegenheit bereit. Diese wimmeln jedoch von Behördendeutsch und teilweise unverständlichen Angaben. Folgendes ist für alle Fälle zu beachten, in denen eine Person von der Rentenversicherung Auskunft wünscht:
- Vorliegen der aktuellen Anschrift: Ohne eine aktuelle Anschrift ist eine adäquate Auskunftserteilung für die gesetzliche Rentenversicherung unmöglich. Die Adresse zu ändern, zieht deshalb oft Probleme der Behörden nach sich, an benötigte Informationen zu kommen. Aus diesem Grunde ist der Rentenversicherung eine Adressänderung so schnell wie möglich mitzuteilen. Normalerweise erledigt dies der Arbeitgeber oder die Krankenkasse. Wer jedoch in nächster Zeit Auskunft benötigt oder erwartet und in letzter Zeit umgezogen ist, achtet am besten darauf, dass er der Rentenversicherung die neue Adresse sicherheitshalber anzeigt.
- Onlineverfahren nutzen: Solche Adressänderungen sowie andere Anzeigemaßnahmen oder Kommunikationen sind wahlweise online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung durchführbar. Es empfiehlt sich, bei jeglicher Antragstellung oder Mitteilung zunächst nach einem Onlineformular zu suchen. Durch die Automatisierung sparen die Versicherten Zeit und Geld. Ein normaler Brief mit Beschreibung des eigenen Begehrens beantworten die Sachbearbeiter gerne einmal mit dem Hinweis, bitte das geeignete Formular zu benutzen.
- Auf vollständige Nachweise und rechtzeitige Antragstellung achten: So lästig es sein mag – wer einen Antrag unvollständig ausfüllt oder nicht mit allen erforderlichen Nachweisen übermittelt, darf sich über erhebliche Bearbeitungsverzögerungen nicht wundern. Ist beispielsweise gegenüber der Rentenversicherung ein Antrag auf Reha (Rehabilitation) geplant, empfiehlt sich die Mitnahme sämtlicher relevanter Unterlagen, z. B. ärztliche Bescheinigungen oder psychologische Gutachten. Ratsam ist außerdem, für jegliches Auskunftsverlangen ausreichend Zeit einzuplanen. Das gilt vor allem, wenn Antragsteller die Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen. Bearbeitungszeiten von 4 bis 6 Wochen sind keine Seltenheit.
- Kosten einplanen: Einige Auskünfte erteilt die Rentenversicherung völlig kostenlos. Nach einem förmlichen Antrag, der mit dem Erlass eines Bescheides endet, entstehen jedoch Kosten, die vom Antragsteller zu tragen sind. Wer sich vorher informieren möchte, erkundigt sich am besten online oder telefonisch über die Verwaltungskosten seiner speziellen Antragsart.
Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?
Eine Rentenversicherung für Selbstständige oder Freiberufler ist auf zwei Wegen erreichbar: Entweder sie entscheiden sich für eine freiwillige Rentenversicherung durch den Staat oder sie sorgen eigenverantwortlich für eine Privatrente. Im ersten Fall sind sie, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Gewisse Selbstständige sind allerdings die Ausnahme von der Ausnahme und trotzdem verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzutreten. Das gilt zum Beispiel für Handwerker, Hebammen, selbstständige Lehrer oder Künstler. Ob eine Person sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, lässt sich dabei manchmal nicht einfach beantworten. Einige der vorbezeichneten Personen dürfen in bestimmten Fällen bei der Rentenversicherung die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beantragen. Das gilt zum Beispiel für geschäftsführende Gesellschafter oder mitarbeitende Familienangehörige.
Befreiungsantrag
Wichtig ist: Wer in diesen Grenzfällen unterwegs ist, stellt am besten einen Befreiungsantrag oder nimmt die Rentenversicherungsberatung in Anspruch. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist in den Fällen ein Statusfeststellungsverfahren durch die DRV durchzuführen, um die Frage nach der Sozialversicherungspflicht zu klären. Entscheidet sich ein Nichtrentenversicherungspflichtiger für die private Rentenversicherung, stehen vielerlei Möglichkeiten offen. Welche dies sind, erläutert dieser Artikel im weiteren Verlauf.
Was gilt bei Berufsunfähigkeitsrente?
Die sogenannte EU-Rente hat nichts mit der Europäischen Union zu tun, sondern bezeichnet die Erwerbsunfähigkeitsrente. Mittlerweile nennt sie sich Erwerbsminderungsrente. Sie finanziert sich ebenfalls aus dem Topf der Deutschen Rentenversicherung. Einen Anspruch hat, wer in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate lang die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt vom eigenen Einzahlungszeitraum sowie dem Grad der persönlichen Erwerbsminderung ab.
Sie reicht allerdings kaum aus, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Es empfiehlt sich aus diesem Grund der Abschluss einer zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Verschiedene Möglichkeiten der (zusätzlichen) privaten Altersvorsorge
Es ist kein Geheimnis, dass die Einkünfte aus einer gesetzlichen Rentenversicherung allein wohl in kommenden Jahren nicht mehr zur Finanzierung des eigenen Ruhestandes ausreichen. Aus diesem Grunde sorgen sich immer mehr junge und ältere Erwachsene um ihre Altersvorsorge. Es existieren derzeit allerhand verschiedene Möglichkeiten, um für den eigenen Lebensabend zu sparen. Je nach Gehalts- und Personengruppe sowie eigenem Sparverhalten eignen sich unterschiedliche Vorsorgetypen.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob gesetzlich Versicherte diese als Zusatzversicherung abschließen oder ob Selbstständige sie als alleinige Vorsorge wählen. Die Voraussetzung sind die gleichen. Nachfolgend sind die am meisten gewählten Arten der privaten Altersvorsorge im Wesentlichen erläutert:
Klassische private Rentenversicherung
Eine klassische Rentenversicherung privat abzuschließen, bedeutet an sich, mit einem Versicherungsunternehmen einen Sparvertrag zu besiegeln. Das Grundkonzept besteht darin, dass der Versicherte monatlich oder jährlich einen gewissen „Betrag X“ einzahlt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Versicherer zur Zahlung einer lebenslangen Rente ab Renteneintrittsalter. Die Versicherungen stehen aktuell (Stand: 2019) in der Kritik, zu teuer zu sein und den Kunden zu wenig Rente in Aussicht zu stellen. Tatsächlich kürzen viele Versicherer die angekündigte Rente und begründen dies mit der aktuellen Niedrigzinsphase. Denn die Produkte lohnen sich für die Versicherungsunternehmen zunehmend weniger. Kunden zahlen derzeit oft hohe Beiträge, um dann Stück für Stück weitere Rentenkürzungen in Kauf zu nehmen. Über den Beitrag sind anfangs zudem die Kosten des Vertragsabschlusses sowie laufende Verwaltungsgebühren des Versicherers zu bezahlen. Bevor der Versicherte tatsächlich Kapital anspart, vergeht einige Zeit. Viele sehen in der Folge von der klassischen privaten Rentenversicherung ab.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Fondsgebundene Rentenversicherungen bieten Chancen auf höhere Renditen, da der Versicherer das angesparte Kapital ganz oder teilweise in Fonds investiert. Der Versicherer wählt ein Paket an Fonds für den Anleger aus, über das Geld in verschiedenste Anlageformen fließt. Diese sind beispielsweise Aktien, Anleihen, Rohstoffe oder staatliche Wertpapiere. Erwirtschaften diese Erträge, darf sich der Anleger auf einen höheren Kapitalertrag freuen, als er angespart hat. Allerdings ist Kapitalmarktgeschäften stets ein Verlustrisiko unvermeidlich. Fonds profitieren jedoch in der Regel von einer breiten Streuung der Investitionen, sodass Risiken sich minimieren. Erwirtschaftet ein Fonds oder ein bestimmtes Asset innerhalb des Fonds Verluste, gleichen die Gewinne eines anderen Assets den wieder aus. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass die gesamten Fonds in der Versicherung in Anbetracht einer wirtschaftlichen Schieflage an Wert verlieren. Wie hoch das Risiko im Einzelfall ist, richtet sich nach der Auswahl der Anlageprodukte.
Riester-Rente
Die Riester-Rente bezeichnet eine nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannte private Vorsorgeform, die der Staat durch Zulagen und die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs finanziell unterstützt. Ziel der Einführung in 2002 war es, nach der damaligen Rentenreform vorrangig sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bei der privaten Rentenaufstockung unter die Arme zu greifen. Das Grundprinzip: Riester-berechtigte Personen schließen z. B. mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über ein Riester-zertifiziertes Sparprodukt. In diesem verpflichtet sie sich zur Zahlung eines monatlichen Betrages. Der Vertragspartner beantragt (nach Vollmachtserteilung) für den Sparer die staatlichen Riester-Zulagen, die jährlich auf dem Vertragskonto landen. Dabei sind mehrere Formen des Riester-Sparens denkbar. Am kostengünstigsten ist der Riester-Banksparplan. Es gibt ferner Riester-Fondsparpläne, Riester-Bausparen und die klassische Riester-Rentenversicherung.
Berechtigt zum Abschluss eines Riester-Vertrages ist ausschließlich ein beschränkter Personenkreis. In diesen fallen:
- sozialversicherungspflichtige Angestellte, also solche, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen
- Selbstständige, die die Pflicht zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung haben (z. B. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind)
- sofern der Minimalbetrag (60 Euro) erreicht ist: ALG-I- oder II-Empfänger, Erwerbsunfähige
- Ehepartner eines Förderberechtigten („mitriestern“)
- Beamte
Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, haben dagegen keine Möglichkeit zum Abschluss eines Riester-Vertrages. Die jährlichen Zulagen setzen sich wie folgt zusammen:
- Riester-Förderung (Grundzulage) in Höhe von 175 Euro pro Person,
- einmaliger Sparzuschuss für jeden Berufseinsteiger unter 25 Jahren in Höhe von 200 Euro,
- für jedes vor 2008 geborene Kind 185 Euro,
- für jedes nach 2008 geborene Kind 300 Euro.
Die vollen Zulagen erhält der Kunde allerdings, wenn er selbst 4 Prozent seines Bruttojahreseinkommens zusammenspart. Der eingezahlte Eigenanteil beträgt das 0,4-fache des eigenen Jahresbruttos. Erreicht der Sparer das nicht, kürzt sich der Zulagenanteil entsprechend. Fällt der Jahressparbetrag unter 60 Euro, bekommt der Versicherte gar keine staatlichen Zulagen.
Interessenten, die ihr Riester-Potenzial herausfinden möchten, finden das ganz einfach mit der Eingabe einiger Daten in einen Riester-Rente-Rechner aus dem Internet. Folgende Berechnung dient der Veranschaulichung:
Frau M. ist 35 Jahre alt, teilzeitbeschäftigt und verdient 20.000 Euro brutto im Jahr. Sie hat zwei Kinder: Max (geboren am. 03.01.2007) und Marianne (geboren am 13.02.2009). Da sie etwas für ihre private Altersvorsorge tun möchte, entscheidet sie sich für einen Riester-Vertrag und zahlt in diesen 20 Euro pro Monat ein. Jährlich kommt sie dadurch auf 240 Euro Eigenanteil. Damit erreicht sie hypothetisch nur 1,2 Prozent ihres Bruttojahresgehalts. Rechnet sie die staatliche Zulage in Höhe von 175 für sich und ihre beiden Kinder hinzu (185 für Max; 300 für Marianne), kommen 900 Euro zusammen. Dies sind 4,5 Prozent ihres Bruttos und damit das Gesamtsparziel.
Um Vielverdiener zur Einzahlung zu motivieren, ist das Sparziel auf 2100 Euro gedeckelt. Eine Abwandlung des obigen Beispiels ergibt daher folgende Rechnung:
Angenommen Frau M. ist erfolgreiche Personalberaterin und verdient 70.000 Euro Bruttojahresgehalt. 4 % wären insgesamt 2800 Euro, die sie inklusive der staatlichen Zulagen pro Jahr als Sparziel zu erreichen hätte. Abzüglich des Zuschusses (175 + 185 + 300) beträgt ihr Eigenanteil eigentlich 2140 Euro. Da der Riester- Maximalbeitrag aber bei 2100 Euro liegt, zahlt sie nur einen Eigenanteil von 1440 Euro. Und weil sie die Höhe der staatlichen Förderung kennt, ist sie in der Lage, ihren eigenen Riester-Beitrag zu berechnen.
Sparer dürfen Beiträge bis zu maximal 2100 Euro steuermindernd geltend machen. Übersteigt der Steuervorteil die Zulagensumme, zahlt das Finanzamt die Differenz als Steuererstattung aus. Mit einem Online-Riester-Rechner erfahren Interessenten, wie hoch die Steuererstattung in etwa ausfällt.
Die Riester-Rente-Auszahlung ist in Höhe von 30 Prozent des angesparten Kapitals als Einmalauszahlung möglich. Ansonsten gilt das Verrentungsprinzip: Der Sparer erhält ab Renteneintritt eine monatlich gleichbleibende Rente. Das früheste Renteneintrittsalter liegt bei 62 Jahren. In der Regel erfolgt der Rentenbeginn, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Die Riester-Rente mit 60 erhalten ausschließlich Personen, die ihren Vertrag vor dem 01.01.2012 abgeschlossen haben.
Rürup-Rente
Seit 2005 existiert die nach dem Ökonomen Bernd Rürup benannte „Basisrente“. Der Begriff Rürup-Rente ist zwar umgangssprachlich, hat sich aber gegenüber ihrer eigentlichen Bezeichnung durchgesetzt. Selbstständigen und Freiberuflern, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sollte die Rürup-Rente eine staatlich geförderte finanzielle Altersvorsorge ermöglichen. Die Unterstützung erfolgt indirekt durch steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge. Es gilt daher: Je größer die Einkommensteuerbelastung des Versicherten ist, desto mehr lohnt sich die Rürup- Rente. Sie eignet sich aufgrund dessen ebenso für sehr gut verdienende Angestellte, weniger hingegen für Geringverdiener.
Wie die Riester-Rente funktioniert sie über einen privaten Vertragsschluss mit einer Bank oder einem Versicherer. Auf deren Konto spart der Versicherte Kapital an. Der Versicherer bzw. die Bank verzinst dieses. Frühestens ab dem 62. Lebensjahr wird im Gegenzug eine monatliche Rente ausgezahlt. Versicherer „garantieren“ den Kunden eine monatliche Rente. Bei diesen Garantien ist jedoch Vorsicht geboten. Bei wirtschaftlichen Problemen des Anbieters darf die BaFin eingreifen und den Versicherer zwingen, eine Rentenkürzung vorzunehmen.
Betriebliche Altersvorsorge
In vielen Tarifverträgen, privaten Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen ist die betriebliche Altersvorsorge (BAV) bereits verankert. Gestaltungen gibt es viele. Die BAV ist nicht nur von den Vorstellungen des Arbeitnehmers, sondern auch vom Willen des Chefs abhängig. Der entscheidet in der Regel, welchen Anbieter er auswählt. Je größer der Anteil des Arbeitgebers ist, den er z. B. in einen Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer einzahlt, desto mehr lohnt sich die BAV: Experten empfehlen darum, dass der Arbeitgeberanteil in Höhe von 25 Prozent liegen sollte.
Kapitallebensversicherung
Viele entscheiden sich für den Abschluss von Lebensversicherungen. Diese lassen sich grundsätzlich in zwei verschiedene Arten unterteilen: Risiko- und Kapitallebensversicherungen. Eine Risikolebensversicherung ist nicht zur privaten Altersvorsorge geeignet, da sie lediglich auf den Todesfall des Versicherungsnehmers zahlt (Leistung an die Hinterbliebenen). Das Mittel der Wahl ist demnach die Kapitallebensversicherung. Der Vorteil gegenüber den Rentenversicherungen sind die flexiblen Auszahlungsmöglichkeiten. So ist es möglich, sich die gesamte Summe als Einmalbetrag auszahlen zulassen, und zwar zu einem Zeitpunkt, den der Versicherte nach eigenem Ermessen entscheidet. Allerdings leidet die Kapitallebensversicherung derzeit – wie jedes Geldsparprodukt – an niedrigen Zinsen. Wer sich für eine Kapitallebensversicherung entscheidet, wählt nach Möglichkeit eine lange Vertragslaufzeit (mind. 5 Jahre). Bis dahin geht ein nicht unerheblicher Teil des Sparbeitrages zur Finanzierung der Verwaltungs- und Vermittlungsgebühren an den Versicherer. Aufgrund der hohen Kosten und unflexiblen Verträge wird inzwischen vom Neuabschluss einer Kapitallebensversicherung abgeraten.
Auswahl der Altersvorsorge – worauf achten?
Welches Produkt das geeignete ist, hat jeder potenzielle Sparer selbst zu entscheiden. In jedem Fall ist aber ein Vergleich der Anbieter empfehlenswert. Das gilt für sämtliche Formen der privaten Altersvorsorge. In Anbetracht der derzeit niedrigen Zinsen ist ein Produkt ohne staatliche Unterstützung oder Renditechancen durch Kapitalmarktgeschäfte kaum noch ratsam. Bei Riester- und Rürup-Renten gibt es vorteilhafte staatliche Unterstützungen. Dennoch sind diese gesetzlich reguliert, insbesondere gilt die Verrentungspflicht. Kunden tragen dann das Risiko des „Früher-Versterbens“. Überspitzt gesagt hat jemand, der mit 67 in Rente geht und mit 71 verstirbt, nicht wirklich etwas von seinem eingezahlten Kapital. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen ist darauf zu achten, dass die Anlage dem eigenen Risikoprofil entspricht. Es gibt riskante und weniger riskante Fonds, die auf dem Markt für Rentenversicherungen erhältlich sind.
Welche Verträge sind kündbar?
Grundsätzlich dürfen Anleger alle privat geschlossenen Verträge kündigen. Wie dies erfolgen kann, hängt in erster Linie von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Da die meisten Verträge auf unbestimmte Laufzeit geschlossen sind, ist eine Kündigung jederzeit möglich.
Wichtig ist die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (meist drei Monate). Formen der Rentenversicherung zu kündigen, will allerdings gut überlegt sein. Verwaltungs- und Abschlusskosten sind trotz Kündigung immer zu bezahlen.
Sind diese noch nicht durch die Beiträge erwirtschaftet, bleiben Kunden darauf sitzen.
Der Betrag, den sie zurückgezahlt bekommen, liegt teilweise unter der Gesamtsumme des eingezahlten Kapitals. Unter Umständen sind Anleger bei der Rürup- und der Riester-Rente verpflichtet, Zulagen bzw. Steuervorteile zurückzugewähren. Haben Versicherte lediglich einen finanziellen Engpass zu überwinden, bietet es sich an, den Versicherungsvertrag beitragsfrei zu stellen. In dem Falle ruhen die gegenseitigen Vertragspflichten.
Fazit zur Rentenversicherung
Die zukünftige Generation hat es beim Thema Altersvorsorge nicht leicht. Die gesetzliche Rentenversicherung allein schafft es jetzt schon nicht, allen Rentnern durch Umlagefinanzierung den Lebensunterhalt zu zahlen. Das Problem verschlimmert sich höchstwahrscheinlich in den folgenden Jahren. Es ist mehr denn je an der Zeit, seine private Altersvorsorge in die Hand zu nehmen.
Doch bei der Auswahl des geeigneten Vorsorgeproduktes ist stets Vorsicht geboten. Am Markt liefern sich zahlreiche Versicherungsunternehmen einen erbitterten Konkurrenzkampf. Damit am Ende nicht allein das Unternehmen am eigenen Versicherungsvertrag verdient, empfiehlt sich ein umfassender Vergleich des gewünschten Rentenversicherungstyps. Ein Private-Rentenversicherungsrechner gibt näherungsweise Aufschluss über die zu erwartende Rentenzahlung. Dennoch sind diese Ergebnisse stets mit Vorsicht zu genießen. Die Wirtschaftssituation, die Gesetzgebung oder die Vertragsbedingungen des Unternehmens (Absenkung des Rentenfaktors) ändern sich manchmal schnell. Die Verluste haben dann die Anleger zu verschmerzen.